Was bedeutet Kurzzeitpflege?
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Der Zeitraum für eine Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen bzw auf den maximalen Zuschuss in Höhe von 1.612,00 Euro, für das zuzahlende Pflegeentgeld, pro Jahr begrenzt.
Des weiteren wird für Kurzzeitpflegegäste, die Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg Vorpommern haben, für längstens 4 Wochen ein Zuschuss von 9,58 Euro pro Tag, auf die Investitionskosten, gezahlt.
Was bedeutet Verhinderungspflege?
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
Der Zeitraum für Verhinderungspflege ist auf 6 Wochen bzw. auf den maximalen Zuschuss in Höhe von 1.612,00 Euro, für das zu zahlende Pflegeentgelt, pro Jahr begrenzt.
Kann ich Kurzzeit- und Verhinderungspflege direkt aufeinanderfolgend in Anspruch nehmen?
Ja. Die Geldleistung von jeweils 1.612,00 Euro, also insgesamt 3.224,00 Euro, sind kombinierbar und nur für das Pflegeentgelt einsetzbar. Dieser Betrag kann für einen Zeitraum von längstens acht Wochen pro Jahr eingesetzt werden.
Ist ein direkter Übergang in die Langzeitpflege bzw. Vollstationärenpflege möglich?
Ja, jederzeit. Dazu sollte bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Preise für Leistungen der Vollstationärenpflege entnehmen Sie bitte der dazugehörigen Rubrik.